Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr:

Der Verein trägt den Namen Verein „Schuldenfreier Mittelstand e.V.“.

1.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart.

2.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2 Zweck des Vereins:

Zweck des Vereins ist die Durchführung von geeigneten Maßnahmen zur Erhaltung mittelständischer Unternehmen, jedoch hilft der
Verein auch Verbrauchern bei der Schuldenregulierung.

Dabei steht im Vordergrund, insbesondere das Erarbeiten und die Durchführung von Konzepten zur Erhaltung der unternehmerischen Schuldenfreiheit sowie die von Privatpersonen.
Maßnahmen wie Sanierung sowie deren Konsolidierung und falls erforderlich, das Krisenmanagement auf Zeit, sind ebenfalls vorgesehen. Darüber hinaus soll durch Informationsveranstaltungen und Beratungstage darauf hingewiesen werden, wie auf drohende Überschuldung
und drohende Zahlungsunfähigkeit zu reagieren ist.
Insbesondere erfolgt die Entwicklung und Durchführung geeigneter Maßnahmen der Überschuldungsvorbeugung
für Jugendliche und Erwachsene, um Gefährdungen durch Konsum-  und Kreditwerbung und neue technische Entwicklungen im
Bereich der Finanzdienstleistungen abzuwenden.

 

§ 3 Mitgliedschaft:

Ordentliche Mitglieder sind aufgrund ihrer nachgewiesenen beruflichen Qualifikationen und ihrer menschlichen Eignung befähigt, den Vereinszweck zu fördern und aktiv zu erfüllen.

Außerordentliche Mitglieder sind Hilfesuchende, die sich an den Verein um Unterstützung wenden oder fördernde Mitglieder.
Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind nur die ordentlichen Mitglieder, ebenso sind auch nur die ordentlichen Mitglieder wahlberechtigt und wählbar.

 

§ 4 Eintritt von Mitgliedern:

1.

Mitglied kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.

2.

Juristische Personen können ebenfalls als Mitglieder aufgenommen werden.

Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.

Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.

Sie soll Namen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift des eintrittswilligen Interessenten enthalten.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Ein Aufnahmeanspruch entsteht nicht.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft:

1.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.

2.

Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6  Monaten zu jedem Kalenderjahresende zulässig.


Zur Einhaltung der Frist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.

3.

Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftliche eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist
in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam.

Der Ausschluss soll mit dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich
schriftlich bekannt gemacht werden.

4.

Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit mindestens 6 Beiträgen im Rückstand ist und den rückständigen
Betrag nicht innerhalb von 6 Monaten von der Abfindung der Mahnung voll entrichtet.
Die Mahnung muss mit eingeschriebenen Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.

In der Mahnung muss auch auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes,
der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.

 


§ 6 Mitgliedsbeiträge:

Es ist ein jährlicher Beitrag zu entrichten.

Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

Der Beitrag ist im voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten. Der Vorstand kann Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen. Die Mitglieder sind verpflichtet, außerordentliche Beträge in der Form von Umlagen zu leisten, sofern dies zur Bewältigung
besonderer durch den Vereinszweck gedeckter Vorhaben erforderlich ist.



§ 7 Organe des Vereins:

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

 

§ 8 Vorstand:

1.

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dessen Vertreter, einem Schriftführer und dem Kassenwart.

2.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch den 1. Vorstand vertreten.

3.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in gemeiner Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beträgt 5 Jahre.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

4.

Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner
Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

5.

Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

6.

Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf von
beweglichen Sachen, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder über grundstücksgleiche Rechte
sowie zur Aufnahme eines Kredites und darüber hinaus zur Eingehung von Verbindlichkeiten von mehr als 5.000,00 \ die Zustimmung
der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.

Im Falle der Erkrankung oder bei dauerhafter Verhinderung des ersten Vorsitzenden aus sonstigem Grund, vertritt den Verein der stellvertretende Vorsitzende zusammen mit dem Schriftführer.




§ 9 Mitgliederversammlung:


1.

Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,

a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert,

b) mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten 3 Monaten des Kalender-
    jahres,

c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen 3 Monaten,

c) wenn die Einberufung von 1/4 aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks
    und der Gründe verlangt wird.


2.

Der Vorstand hat der vorstehend unter Absatz 1 b) zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung
vorzulegen; die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.

3.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit
der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand
der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim
Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. über Anträge auf
Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

a) die Genehmigung der Jahresabrechnung,

b) die Entlastung des Vorstandes,

c) die Wahl des Vorstandes,

d) Satzungsänderungen,

e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

f) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

g) Berufungen abgelehnter Mitglieder

h) die Auflösung des Vereins.

4.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereins-
mitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag
eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
Die weitere Versammlung hat frühestens 2 Monate vor, spätestens 4 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden.

Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Einladung zu jener Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.

5.

Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder,
zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

6.

Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vereins notwendig; die Zustimmung der nicht
erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

7.

Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen der erschienenen Mitglieder zählen als
Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

8.

Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte
Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.



§ 10 Auflösung des Vereins:


1.

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

2.

Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

3.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die ordentlichen Mitglieder.